Arbeitsrecht_Datenschutz

Unternehmen müssen Arbeitnehmern nach Art. 15 der DSGVO eine vollständige Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geben, wenn diese es verlangen. Warum das bei Kündigungsschutzklagen besonders brisant ist, erläutert Dr. Tobias Brors von Pusch Wahlig.

Quelle: 04 Personalwirtschaft, 2021